Neue Corona-Verordnung ab 12.05.2021

Liebe Locke Eppendorf Kunden,

seit dem 12.05.2021 gelten veränderte Corona-Verordnungen in Hamburg. Bitte nehmt die folgenden Informationen zur Kenntnis. Es gilt die 3G-Regel bei Locke-Eppendorf.

Unter anderem gilt: Bei Vorlage einer Bescheinigung einer vollständigen Corona-Impfung (mind. 14 Tage nach 2. Impfung) mittels Impfpasses (analog oder digital) ist kein Test mehr nötig. Wer nicht geimpft ist, muss bei Locke Eppendorf einen offiziellen Test-Nachweis erbringen wie z.B. aus einem Testzentrum. Ein Antigen-Selbsttest von Zuhause wird nicht als offiziellen Test-Nachweis anerkannt.


§ 10h Negativer Coronavirus- Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr

  1. Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig gemacht wird (negativer Coronavirus- Testnachweis) gilt Folgendes:

    Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR- Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus- Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR- Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens zwölf Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in Papierform oder elektronisch vorzulegen,als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden,die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen die Erbringung des Testnachweises durch die Kundinnen und Kunden, die Benutzerinnen und Benutzer oder die Besucherinnen und Besucher schriftlich oder elektronisch mit den nach § 7 zu erhebenden Kontaktdaten dokumentieren; § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 gilt für die Dokumentation der Erbringung des Testnachweises entsprechend.

    Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 10d. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Erbringung eines negativen Coronavirus- Testnachweises befreit.

  2. Einem negativen Coronavirus- Testnachweis im Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coronavirus- Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gleich.

  3. Die Nutzung eines negativen Coronavirus- Testnachweises im Sinne von Absatz 1, eines Coronavirus- Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist unzulässig. Die Nutzung eines Coronavirus- Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ist unzulässig.